FAQs
Bearbeitungszeiten
Die Bearbeitung eines Antrages kann mehrere Wochen bis Monate dauern. Es lässt sich leider keine genaue Zeit nennen.
Es kann daher sein, dass eine Zulassung im gewünschten Semester nicht möglich ist. Die Universität empfiehlt daher, den Antrag so früh wie möglich zusammen mit allen erforderlichen Unterlagen einzureichen. Die Uni Graz übernimmt keine Verantwortung für die zeitliche Organisation Ihres Studiums, wie z.B. Visa Termine, Umzugsplanung usw.
Die Überprüfung besteht aus mehreren Schritten. Es muss überprüft werden, ob die formalen Voraussetzungen (zB. Beglaubigung) erfüllt sind. Danach werden die inhaltlichen Voraussetzungen geprüft. Deshalb kann die Prüfung der Unterlagen eine längere Zeit dauern.
Die Menge der Anträge, die in einem Semester eingereicht werden, beeinflusst auch die Bearbeitungszeit.
Nein. Anträge werden ausschließlich chronologisch bearbeitet. Bitte berücksichtigen Sie daher bei der Planung Ihres Studiums (zB. Visum, Wohnung, Studentenwohnheim, Beihilfen/Stipendien), dass die Bearbeitung des Antrags mehrere Monate dauern kann.
Zusätzliche Studien beantragen
Bitte schicken Sie innerhalb der Zulassungsfristen eine Email an studienabteilung(at)uni-graz.at
Mit folgenden Daten:
- Ihr vollständiger Name
- Ihre Matrikelnummer
- Name des Studiums, das Sie beginnen möchten
- geben Sie bekannt, dass Sie das Studium im aktuellen Semester beginnen möchten
Schicken Sie ggf. zusätzliche studienrelevante Dokumente (zB. Bestätigung über das bestandene Aufnahmeverfahren bei zugangsbeschränkten Studien) als PDF
Für ein Masterstudium ist immer eine Bewerbung notwendig. Wenn Sie schon einen Studierendenaccount haben können Sie die Bewerbung über Ihren UGO Account unter „meine Bewerbung“ anlegen und dort die erforderlichen Unterlagen hochladen.
Schießen Sie bitte zuerst den Vorstudienlehrgang (VGUH) ab, um die bestehenden Zulassungsbedingungen zu erfüllen. Schicken Sie dann eine Email an die Studienabteilung mit dem Bescheid, den VGUH Zeugnissen und dass Sie ein anderes Studium studieren möchten.
Eine neuerliche Einreichung von Unterlagen (Bewerbung) während der aufrechten Zulassung zum Vorstudienlehrgang ist nicht möglich und entsprechende Einreichungen müssen storniert werden.
Nein. Schließen Sie zuerst den Vorstudienlehrgang (VGUH) ab, um die bestehenden Zulassungsbedingungen zu erfüllen. Eine neuerliche Einreichung von Unterlagen (Bewerbung) während der aufrechten Zulassung zum Vorstudienlehrgang ist nicht möglich und entsprechende Einreichungen müssen storniert werden.
Erst wenn der Vorstudienlehrgang abgeschlossen ist können Sie eine E-Mail an die Studienabteilung schicken in welchem Sie mitteilen welches andere Studium Sie studieren möchten. Diesem Mail hängen Sie bitte den aktuellen Zulassungsbescheid sowie die VGUH Zeugnisse an.
Entsprechend § 20 der Prüfungsordnung des Vorstudienlehrganges ist von der Universität festzustellen ob im Zuge eines neuerlichen Studienwunsches andere Ergänzungsprüfungen vorzuschreiben wären als jene, welche bereits für den bestehenden Besuch von Kursen und Prüfungen des Vorstudienlehrganges berechtigen. Wenn Sie keine neuen Unterlagen haben, die darauf hinweisen, dass andere Ergänzungsprüfungen von Seiten der Universität vorzuschreiben wären, ist eine neue Bewerbung unzulässig, da Sie zuerst die in Ihrem Zulassungsbescheid mitgeteilten Ergänzungsprüfungen erfüllen müssen. Daher werden Bewerbungen solange Sie nicht nachweisen, dass Sie die Ihnen aufgetragenen Voraussetzungen erfüllen, storniert.
Schließen Sie daher bitte zuerst den Vorstudienlehrgang (VGUH) ab, um die bestehenden Zulassungsbedingungen zu erfüllen. Eine neuerliche Einreichung von Unterlagen (Bewerbung) während der aufrechten Zulassung zum Vorstudienlehrgang ist nicht möglich und entsprechende Einreichungen müssen storniert werden. Erst wenn der Vorstudienlehrgang abgeschlossen ist können Sie eine E-Mail an die Studienabteilung schicken in welchem Sie mitteilen welches andere Studium Sie studieren möchten. Diesem Mail hängen Sie bitte den aktuellen Zulassungsbescheid sowie die VGUH Zeugnisse an.
Unterlagen
Nein! Unvollständige Unterlagen führen zu eine Zurückweisung der Bewerbung. Sie können sich dann nicht nochmal zum gleichen Studium in diesem Semester bewerben.
Bewerben Sie sich daher in Ihrem eigenen Interesse erst, wenn Sie alle Dokumente, Beglaubigungen und den Sprachnachweis haben.
Nein, das ist sogar gesetzlich verboten! Bei Bewerbungen über eine Agentur wird der Antragsteller/die Antragstellerin für zwei Semester von einer Antragsstellung ausgeschlossen.
Nein! Es gibt gesetzliche Beglaubigungsvorschriften. Wenn die nicht erfüllt sind, haben die Dokumente keine Beweiskraft. Daher können Unterlagen ohne die notwendige Beglaubigung nicht in Bearbeitung genommen werden.
Nein! Wir können ausschließlich anhand von Scans der Originale überprüfen, ob eine Zulassung möglich ist.
Wenn die Originaldokumente nicht auf Deutsch oder Englisch sind, muss zusätzlich eine Übersetzung eingereicht werden. Die Übersetzung kann auf Deutsch oder Englisch sein. Sie ersetzt jedoch nicht das Originaldokument. Beide Dokumente (Original plus Übersetzung) müssen als ein PDF-Dokument gescannt und hochgeladen werden.
Die Übersetzung muss von einem gerichtlich zertifizierten Übersetzer oder einer zertifizierten Übersetzerin gemacht werden.
Übersetzungen aus Österreich und aus dem Ausland werden akzeptiert.
Nein. Wir benötigen immer die Originale zusammen mit den dazugehörigen Übersetzungen. Übersetzungen alleine sind nicht ausreichend.
Bitte laden Sie den Scan des Originals mit dem Scan der dazugehörigen Übersetzung als eine PDF-Datei hoch.
Nein! Bewerbungen sind erst nach Abschluss des Vorstudiums möglich.
Es muss jedenfalls nachgewiesen werden, dass das Studium vollständig abgeschlossen ist. Die Universität kann aus Kulanz bis zu einem Jahr nach Abschluss des Studiums ein vorläufiges Zertifikat akzeptieren.
Wenn der Studienabschluss länger als ein Jahr her ist muss jedenfalls ein Abschlussdiplom vorliegen. Wir akzeptieren unter keinen Umständen vorläufige Bestätigungen, wenn der Studienabschluss länger als ein Jahr her ist!
Nur, wenn der Studienabschluss weniger als ein Jahr zurück liegt. Wenn das Studium vor mehr als einem Jahr abgeschlossen wurde können keine vorläufigen Bestätigungen (provisional certificate) akzeptiert werden.
Die Universität lässt generell anhand der Vorgaben des Universitätsgesetzes zu. Das Gesetz sagt, dass eine Zulassung nur dann möglich ist, wenn der ausländische Abschluss mit einem Österreichischen Reifezeugnisses vergleichbar ist, bezieht sich aber nicht speziell auf einen Notendurchschnitt.
Der Sekundarabschluss ist jedenfalls nicht vergleichbar, wenn
- die Schuldauer weniger als 11 Schuljahre gedauert hat
- wenn der Schulabschluss nicht dazu berechtigt, im Ausbildungsland an allen Hochschulsektoren zu studieren
- wenn mehr als 4 Ergänzungsprüfungen zur Herstellung der Gleichwertigkeit aufgetragen werden müssen
- wenn bei einzelne Noten im Abschlusszeugnis weniger als 50% der Maximalnote beziehungsweise eine negative Note erreicht wurde
- Nur für Länder mit einer staatlichen Hochschulaufnahmeprüfung (zB. Griechenland, Kasachstan, Zypern): weniger als 50% der Maximalnote beziehungsweise eine negative Note wurden in der staatlichen Hochschulaufnahmeprüfung erreicht
Für alle anderen Fälle muss die Universität die Dokumente individuell prüfen und gegebenenfalls Empfehlungen des Österreichischen Ministeriums anfordern. Daher kann die Farge leider nicht pauschal beantwortet werden.
Eine Überprüfung, ob eine Zulassung möglich ist, kann daher ausschließlich anhand einer Bewerbung vorgenommen werden.
Bewerbung
Die Bewerbung zusammen mit allen notwendigen Unterlagen ist online über das dafür vorgesehene Bewerbungstool einzureichen. Unterlagen müssen als gut leserliches PDF-Dokument hochgeladen werden.
Wenn Sie noch nie zuvor an der Universität Graz studiert haben müssen Sie zuerst den Basisaccount anlegen, um eine Bewerbung hochladen zu können.
Nein, die Unterlagen müssen nur als Scan im dafür vorgesehenen Tool hochgeladen werden.
Es können nicht alle Studien gleichzeitig im Application-Tool freigeschaltet werden. Zugangsbeschränkte Studien stehen erst dann zur Verfügung, wenn das Ergebnis des Aufnahmeverfahrens feststeht.
Informationen zu den Aufnahmeverfahren finden Sie hier.
Informationen zum Aufnahmeverfahren Lehramt finden Sie hier.
Beachten Sie daher bitte die abweichenden Einreichfristen für zugangsbeschränkte Studien.
Sie können sich nur für eine bedingte Anzahl an Studien im Bewerbungstool bewerben.
Die Bewerbung zu einem Studium kann nachträglich nicht geändert werden. Das bedeutet, wenn Sie die Anzahl der möglichen Bewerbungen erreicht haben, ist eine neue Bewerbung erst im folgenden Semester möglich.
Stellen Sie daher vor der Einreichung der Bewerbung sicher, dass Sie sich zum richtigen Studium beworben haben.
HINWEIS: Wenn anhand der eingereichten Bewerbung festgestellt wurde, dass Sie alle Zulassungsbedingungen zu einem ordentlichen Bachelor/Diplomstudium erfüllen, können weiter Bachelor/Diplomstudien via Email beantragen und eingeschrieben werden. Eine neuerliche Überprüfung der Unterlagen anhand einer Bewerbung ist nicht erforderlich.
Da es bei jedem Masterstudium unterschiedliche Zulassungsvoraussetzungen gibt (Sprachnachweise, inhaltliche Zulassungsbedingungen lt. Curriculum) muss für jedes neue/andere Masterstudium eine Bewerbung eingereicht werden.
Auch wenn Sie noch nicht am Aufnahmeverfahren teilnehmen, können Sie sich erst bewerben, wenn das Aufnahmeverfahren abgeschlossen ist. Davor ist es nicht möglich, eine Bewerbung hochzuladen.
Leider nein. Sie können sich nur einmal pro Semester zu einem Studium bewerben. Die neue Bewerbung ist erst wieder im nächsten Semester möglich.
Bitte achten Sie daher darauf, dass Sie sich erst bewerben, wenn Sie alle Unterlagen haben.
Informationen zu den Unterlagen für eine Bewerbung zum Bachelorstudium finden Sie hier.
Informationen zu den Unterlagen für eine Bewerbung zum Masterstudium finden Sie hier.
Informationen zu den notwendigen Sprachnachweisen finden Sie hier.
Leider ist das nicht möglich. So wie Sie die Bewerbung online einreichen, können Sie diese nicht mehr bearbeiten.
Das bedeutet Sie können weder das Studium noch die hochgeladenen Dokumente ändern.
Stellen Sie daher VOR der Einreichung sicher, dass
- Sie das richtige Studium im Bewerbertoll ausgewählt haben
- die von Ihnen eingegebenen Daten korrekt sind
- Sie die richtigen Unterlagen hochgeladen haben
- die hochgeladenen Unterlagen ggf. beglaubigt und übersetzt sind
- Sie einen gültigen Sprachnachweis hochgeladen haben
Vorstudienlehrgang (VGUH)
Nein. Sie können sich nicht zum Vorstudienlehrgang bewerben. Sie müssen eine Bewerbung zu einem ordentlichen Studium abgeben. Erst anhand der Bewerbung zum Studium kann die Universität überprüfe, ob die Teilnahme am VGUH möglich ist.
Es ist nicht möglich, sich zum Vorstudienlehrgang zu bewerben! Sie müssen sich zu einem ordentlichen Studium bewerben. Nur anhand der Bewerbung zum Studium kann überprüft werden, ob Sie am VGUH teilnehmen können und müssen.
Nein! Das Universitätsgesetz gibt vor, dass man nur die Deutschprüfung am dafür eingerichteten Vorbereitungskurs machen darf. In Graz ist das der Vorstudienlehrgang.
Nein. Die Universität trägt nur auf, dass die Prüfung bestanden werden muss.
Der Kurs ist ein zusätzliches Angebot zur Vorbereitung auf die Prüfung. Es ist Ihre Entscheidung, ob Sie den Kurs besuchen oder ob Sie selbstständig für die Prüfung lernen möchten.
Bitte beachten Sie, dass Sie nur, wenn Sie den Kurs besuchen, als außerordentlicher Studierender/außerordentliche Studierende eingeschrieben werden können. Das bedeutet ohne Anmeldung zum Kurs bekommen Sie auch keine Studienbestätigung. Bitte erkundigen Sie sich daher vorab bei den individuellen Einrichtungen, ob Sie eine Studienbestätigung benötigen (z.B. für das Visum, die Versicherung, Kinderbeihilfe, Studentenwohnheim…). Die Universität kann diesbezüglich leider keine Auskunft geben.
Nein. Die Zulassung der Universität ist eine Voraussetzung dafür, dass Sie den Vorstudienlehrgang besuchen können.
Eine Fristverlängerung ist nicht möglich. Ein rechtskräftiger Bescheid kann nicht geändert werden.
Bitte nutzen Sie daher die Zeit bis zur Einreise, um selbstständig zu lernen, damit Sie die Prüfungen am Vorstudienlehrgang innerhalb der angegebenen Frist schaffen.
Begonnene, aber nicht abgeschlossene Studien, können bei der Zulassung nicht berücksichtigt werden. Das bedeutet es müssen die Prüfungen am VGUH entsprechend dem Universitätsgesetz in Verbindung mit der Verordnung über die Studienzulassung der Universität Graz aufgetragen werden.
Nein. Der Vorstudienlehrgang ist nur für internationale Studierende die bereits eine Matura haben, aber noch nicht die ausreichenden Deutschkenntnisse oder deren Matura nicht gleich ist wie die in Österreich.
Die Studienberechtigungsprüfung ist für Studieninteressierte, die noch gar keine Matura haben.
Der Vorbereitungskurs zur Studienberechtigung ist daher nicht das Gleiche wie der Vorstudienlehrgang. Zum Vorstudienlehrgang kann man sich nicht bewerben.
Nein. Grundsätzlich kann die Universität nur anhand der Bewerbung überprüfen, ob und welche Prüfungen am VGUH absolviert werden müssen.
Grundlage für diese Überprüfung ist das Universitätsgesetz und die Verordnung über die Zulassung der Universität Graz. Daher muss jeder Schulabschluss individuell überprüft werden.
Generell müssen aber bei einer Schuldauer von nur 11 Schuljahren jedenfalls 4 Ergänzungsprüfungen, darunter Mathematik, eine Sprache, ein naturwissenschaftliches Fach und ein geisteswissenschaftliches Fach, aufgetragen werden.
Nein. Die Ergänzungsprüfungen stellen eine allgemeine Universitätsreife her. Damit kann man dann alles studieren. Die Ergänzungsprüfungen sind abhängig vom Schulabschluss. Sie sind nicht abhängig vom beantragten Studium.
Dafür kann es mehrere Gründe geben:
1. Sie haben die Kursgebühr am VGUH noch nicht bezahlt
2. Der VGUH hat das Geld noch nicht erhalten
3. Der VGUH hat den Erhalt der Kursgebühr noch nicht der Universität gemeldet
4. Die Meldung des VGUH wurde von der Universität noch nicht bearbeitet (kann zwischen 3-5 Werktage dauern)
5. Die Universität hat die Überweisung (noch) nicht erhalten (Überweisungen können 3-5 Arbeitstage dauern. Nur Überweisungen mit der richtigen Zahlungsreferenz können Ihrem Account zugeordnet werden).
6. Der Betrag/die Zahlungsdaten waren nicht korrekt (Achtung: die Zahlungsreferenz ändert sich JEDES Semester. Der ÖH-Beitrag wird von der ÖH auch immer wieder erhöht. Achten Sie daher darauf, dass Sie die richtigen Daten aus Ihrem Studierendenaccount verwenden)
Bitte stellen Sie daher sicher, dass Sie:
- die Kursgebühr am VGUH bezahlt haben. Kontaktieren Sie gegebenenfalls den VGUH
- Sie den ÖH-Beitrag richtig überwiesen haben. Bitte kontrollieren Sie den Status in Ihrem Studierendenaccount. Wenn die Zahlung mehr als eine Woche her ist, Ihrem Account aber noch nicht zugeordnet wurde, schicken Sie bitte eine Anfrage inklusiver der Zahlungsbestätigung an studienbeitrag(at)uni-graz.at
Nein. Zum Vorstudienlehrgang können Sie nur gehen, wenn Sie die Mindestvoraussetzungen für eine Zulassung zu einem Studium erfüllen. Dazu gehört das A2 Deutschzertifikat.
Das bedeutet um überhaupt eine Bewerbung abgeben zu dürfen, müssen Sie schon ein A2 Zertifikat selbstständig erworben haben. Erst dann kann die Universität überprüfen, ob eine Zulassung möglich ist. Nur wenn die Zulassung möglich ist, können Sie an der VGUH teilnehmen.
Schießen Sie bitte zuerst den Vorstudienlehrgang (VGUH) ab, um die bestehenden Zulassungsbedingungen zu erfüllen. Schicken Sie dann eine Email an die Studienabteilung mit dem Bescheid, den VGUH Zeugnissen und dass Sie ein anderes Studium studieren möchten.
Eine neuerliche Einreichung von Unterlagen (Bewerbung) während der aufrechten Zulassung zum Vorstudienlehrgang ist nicht möglich und entsprechende Einreichungen müssen storniert werden.
Entsprechend § 20 der Prüfungsordnung des Vorstudienlehrganges ist von der Universität festzustellen ob im Zuge eines neuerlichen Studienwunsches andere Ergänzungsprüfungen vorzuschreiben wären als jene, welche bereits für den bestehenden Besuch von Kursen und Prüfungen des Vorstudienlehrganges berechtigen. Wenn Sie keine neuen Unterlagen haben, die darauf hinweisen, dass andere Ergänzungsprüfungen von Seiten der Universität vorzuschreiben wären, ist eine neue Bewerbung unzulässig, da Sie zuerst die in Ihrem Zulassungsbescheid mitgeteilten Ergänzungsprüfungen erfüllen müssen. Daher werden Bewerbungen solange Sie nicht nachweisen, dass Sie die Ihnen aufgetragenen Voraussetzungen erfüllen, storniert.
Schließen Sie daher bitte zuerst den Vorstudienlehrgang (VGUH) ab, um die bestehenden Zulassungsbedingungen zu erfüllen. Eine neuerliche Einreichung von Unterlagen (Bewerbung) während der aufrechten Zulassung zum Vorstudienlehrgang ist nicht möglich und entsprechende Einreichungen müssen storniert werden. Erst wenn der Vorstudienlehrgang abgeschlossen ist können Sie eine E-Mail an die Studienabteilung schicken in welchem Sie mitteilen welches andere Studium Sie studieren möchten. Diesem Mail hängen Sie bitte den aktuellen Zulassungsbescheid sowie die VGUH Zeugnisse an.
Sprachen
Grundsätzlich sind Sprachkenntnisse auf C1 nach Gers für den Studienbeginn notwendig.
Vereinzelte Studienrichtungen haben abweichende (höhere) Sprachanforderungen.
Nein! Ohne einen Sprachnachweis ist keine Bewerbung möglich.
Nein! Laut Universitätsgesetz muss das Sprachzertifikat mit dem Antrag eingereicht werden. Ohne Zertifikat wird der Antrag sofort abgelehnt. Bewerben Sie sich in Ihrem eigenen Interesse also bitte erst, wenn Sie das Zertifikat haben!
Eine erneute Bewerbung für dasselbe Semester und Studium ist nach einer Ablehnung nicht möglich.
Nein! Zertifikate die älter als 2 Jahre sind können nicht berücksichtigt werden.
Nein! Wir können ausschließlich die Sprachnachweise nehmen, die hier aufgelistet sind.
Nein. Ein Deutschzertifikat ist nur dann notwendig, wenn ihre vorherige Ausbildung nicht deutschsprachig war.
Bitte beachten Sie, dass aus den Bildungsdokumenten klar hervorgehen muss, dass die Bildungssprache Deutsch war. Ansonsten muss zusätzlich ein Sprachzertifikat eingereicht werden.
Nein! Die Staatsbürgerschaft ist kein ausreichender Nachweis über Sprachkenntnisse. Das Österreichische Universitätsgesetz verlangt ausdrücklich einen Sprachnachweis in Form der Bildungssprache Deutsch auf Maturaniveau oder eines allgemein anerkannten Sprachzertifikats, das nicht älter als zwei Jahre alt ist.
Nein! Leben und/oder arbeiten in Österreich oder Deutschland ist kein ausreichender Nachweis über Sprachkenntnisse. Das Österreichische Universitätsgesetz verlangt ausdrücklich einen Sprachnachweis in Form der Bildungssprache Deutsch auf Maturaniveau oder eines allgemein anerkannten Sprachzertifikats, das nicht älter als zwei Jahre alt ist.
Die Universität Graz bietet derzeit nur deutschsprachige Bachelorstudien an.
Ist die Bildungssprache Englisch in den Abschlussdokumenten (Diploma Supplement) offiziell bestätigt, ist kein weiteres Zertifikat erforderlich. Ansonsten muss jedenfalls ein Zertifikat eingereicht werden.
Nein! Es handelt sich bei den Punkten um eine Mindestpunkteanzahl. Eine Zulassung mit weniger Punkten ist nicht möglich.
Nein. Die Universität bietet keine Sprachkurse für Bewerbungen an. Sie müssen eigenständig zu dem Zertifikat, das für die Bewerbung notwendig ist, kommen.
Nein. Eine Bestätigung ist kein offizielles, rechtliches Dokument. Wenn die Bildungssprache nicht im offiziellen Verleihungsdokument (Diploma Supplement) bestätigt wird, muss eines der oben genannten Zertifikate eingereicht werden.
Bewerbung und Einreichfristen
Es gibt zwei Semester, Sommer- und Wintersemester. Termine und Fristen diesbezüglich finden Sie hier.
Der Bewerbungszeitraum ist immer nur für ein Semester offen. Das bedeutet Sie können sich nur zum aktuellen Semester bewerben. Eine Bewerbung für ein anderes, späteres Semester ist nicht möglich. Daher ist das Semester bereits im online Bewerbermanagement vorgegeben. Wenn Sie sich zu einem anderen Semester bewerben möchten, müssen Sie auf die dafür vorgesehene Einreichfrist warten.
Nein, Bewerbungen sind immer nur für das Semester möglich, für das gerade die Einreichfrist läuft.
Nein, Bewerbungen sind immer nur für das Semester möglich, für das gerade die Einreichfrist läuft.
Nein! Das Bewerbungsportal ist nur zu den jeweiligen Einreichfristen offen. Außerhalb der Fristen können keine Bewerbungsdaten hochgeladen werden.
Es sind keine Ausnahmen zu den Fristen möglich.
Einschreibung und Zulassungsbescheid
Wenn Sie sich jetzt noch nicht einschreiben möchten, müssen Sie jetzt nichts tun. Unternehmen Sie die notwendigen Schritte für die Einschreibung erst in dem Semester, für das Sie sich einschreiben möchten. Die Einschreibung kann nicht rückgängig gemacht werden!
Achten Sie bitte bei Studien mit Auswahlverfahren (zB. englischsprachige Master NAWI Graz) darauf, dass die Studienplatzzusage nur für das jeweilige Studienjahr (Winter- und Sommersemester) gilt, für das Sie am Auswahlverfahren teilgenommen haben. Danach ist eine Einschreibung nicht mehr möglich und Sie müssen erneut am Auswahlverfahren teilnehmen.
Solange es keine Änderung der Zulassungsbestimmungen gibt (zB. Änderung des Curriculums) kann man sich mit dem Bescheid auch noch ein oder zwei Semester nachdem man den Bescheid erhalten hat einschreiben.
In den Fällen, wo Änderungen des Curriculums bereits bekannt sind, wird im Bescheid explizit darauf hingewiesen, wie lange der Bescheid gültig ist. Leider sind Änderungen des Curriculums aber nicht immer zum Zeitpunkt der Bescheid-Ausstellung bekannt.
Der Zulassungsbescheid enthält kein festes Startdatum für das Studium damit man sich auch noch ein oder zwei Semester später damit einschreiben kann, ohne einen neuen Antrag stellen zu müssen.
Voraussetzung dafür ist, dass sich nach der Ausstellung des Bescheides die Zulassungsbedingungen (zB. Curriculum) nicht geändert haben.
Nein, da es sich dabei um ein rechtskräftiges Dokument handelt. Er kann ausschließlich deutschsprachig ausgestellt werden, da Deutsch die Amtssprache in Österreich ist und der Bescheid in einer anderen Sprache nicht rechtskräftig wäre.
Wenn Sie den Bescheid sprachlich nicht verstehen liegt es in Ihrer Verantwortung sich um eine Übersetzung in eine für Sie verständliche Sprache zu kümmern.
Für Rückfragen zu Entscheidung können Sie sich gerne an die Studienabteilung wenden. Die Kontakt Daten finden Sie im Bescheid. Bitte senden Sie den Bescheid zusammen mit Ihrer Anfrage an die dort angegebene Emailadresse, damit wir alle Informationen zu Ihrer Zulassung haben und die Anfrage entsprechend beantworten können.
Ein Bescheid ist ein rechtskräftiges Dokument, das grundsätzlich nicht geändert werden kann. Es kann kein neuer Bescheid ausgestellt werden.
Es kann also nicht den Bedürfnissen der Studienwerber/Studienwerberinnen (zB. für Visum) angepasst werden.
Er kann ausschließlich deutschsprachig ausgestellt werden, da das die Amtssprache in Österreich ist und der Bescheid in einer anderen Sprache nicht rechtskräftig wäre.
Einzige Ausnahme ist, wenn der Universität selbst ein Fehler unterlaufen wäre (zB. Schreibfehler in Namen des Antragsstellers/der Antragstellerin). Ausschließlich dann kann der Bescheid von Amtswegen korrigiert werden.
Das Parteiengehör ist ein Informations-Schreiben, um Sie über den derzeitigen Stand der Bewerbung zu informieren.
Es dient dazu, dass im Zulassungsverfahren die Antragssteller/Antragsstellerinnen die Möglichkeit bekommen, bei Bedarf weitere Sachverhalte darzulegen, bevor ein endgültiger, rechtskräftiger Bescheid erstellt wird.
Sie finden über Ihre Onlinebewerbung den "Antrag auf Einschreibung". Diesen müssen Sie unterschrieben an die Studienabteilung übermitteln, damit die Einschreibung vorgenommen werden kann.
Der Antrag gilt für das Semester, für das gerade die Inskriptionsfrist läuft. Schicken Sie den Antrag also ausschließlich in der Inskriptionsfrist für das Semester, in dem Sie sich tatsächlich einschreiben möchten!
Sie melden sich direkt am Vorstudienlehrgang (VGUH) mit dem Bescheid, den Sie von der Universität bekommen haben, an. Wenn der VGUH Ihre Zahlung erhalten hat schickt er der Universität Ihr Stammdatenblatt per Email. Erst dann kann die Universität Sie einschreiben. Sie bekommen Ihre Zahlungsinformationen und Matrikelnummer von uns per Email.
Sie müssen nicht zur Universität kommen! Die Kommunikation findet zwischen dem VGUH und der Universität statt.