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Beglaubigung

Ausländische Urkunden genießen generell nur dann die Beweiskraft inländischer öffentlicher Urkunden, wenn sie mit den vorgeschriebenen Beglaubigungen auf den Originaldokumenten versehen sind.

Daher muss die Beglaubigung bereits bei der Antragsstellung vorhanden sein! Unterlagen ohne die vorgesehene Beglaubigung können nicht berücksichtigt werden.

Es gibt grundsätzlich folgende Varianten von Beglaubigungsvorschriften:

  1. Volle diplomatische Beglaubigung
  2. Beglaubigung in Form der "Apostille"
  3. Befreiung von der Beglaubigung

Die Beglaubigung muss immer auf dem Original angebracht werden. 

1. Volle diplomatische Beglaubigung

Bei diesem Beglaubigungsmodus müssen die Originaldokumente nach Durchlaufen des innerstaatlichen Beglaubigungsweges im jeweiligen Staat (z.B. Bildungsministerium), dessen letzte Station jedenfalls das Außenministerium des jeweiligen Staates sein muss, noch zusätzlich durch eine österreichische Behörde diplomatisch beglaubigt (überbeglaubigt) werden. Diese Überbeglaubigung kann durch die zuständige österreichische Vertretungsbehörde im jeweiligen Staat (Botschaft, Konsulat, Honorarkonsulat) erfolgen.

ABC
ÄgyptenBangladeschCôte d´Ivoire
AlgerienBenin 
ÄthiopienBhutan 
 Burkina Faso 
DEG
Dominikanische RepublikEritreaGabun
Dschibuti Gambia
  Ghana
  Guinea
  Guinea-Bissau
HIJ
HaitiIrakJamaika
Heiliger StuhlIranJemen
  Jordanien
KLM
KambodschaLaos, Demokratische VolksrepublikMadagaskar
KamerunLibanonMalaysia
KatarLybisch-Arabische DschamahirijaMalediven
Kenia Mali
Kirgistan Malteser Ritterorden, Souveräner
Kiribati Mauretanien
Kosovo Mikronesien
Kuba Mongolei
Kuwait  
NP 
NauruPakistan 
NepalPalästinensische Autonomiegebiete 
NigerPalau 
NigeriaPapua- Neuguinea 
 Philippinen 
RST
 SalomonenTadschikistan
 SambiaTaiwan
 SenegalTansania, Vereinigte Republik
 Sierra LeoneThailand
 SimbabweTimor-Leste (Osttimor)
 SingapurTogo
 Sri LankaTunesien
 Syrien, Arabische RepublikTurkmenistan
  Tuvalu
UVZ
UgandaVereinigte Arabische EmirateZentralafrikanische Republik
UsbekistanVietnam 

2. Apostille

Dokumente aus den Vertragsstaaten des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung ( "Haager Beglaubigungsübereinkommen") bedürfen nicht der vollen diplomatischen Beglaubigung. Diese Dokumente müssen mit der Apostille versehen sein als Form der Beglaubigung.

ABC
AlbanienBahamasChile
AndorraBahrainChina – inklusive Verwaltungsgebiete  Hong Kong und Macao
AngolaBarbadosCosta Rica
Antigua und BarbudaBelarus 
Argentinien

Belize

 

 
ArmenienBolivien 
AserbaidschanBotsuana 
AustralienBrasilien 
 Brunei Darussalam 
DEF
DänemarkEcuadorFidschi
DominicaEl Salvador 
 Estland 
GHI
GeorgienHondurasIndien
Grenada Indonesien
Griechenland Irland
Guatemala Island
Guyana Israel
JKL
JapanKanadaLesotho
 Kap VerdeLettland
 KasachstanLiberia
 KolumbienLitauen
 Korea, RepublikLuxemburg
MNO
MalawiNamibiaOman
MaltaNeuseeland 
MarokkoNicaragua 
MarshallinselnNiue 
Mauritius  
Mexiko  
Moldau  
Monaco  
Mosambik  
PRS
PanamaRuandaSamoa
ParaguayRussische FöderationSan Marino
Peru São Tomé und Principe
Portugal Saudi-Arabien
  St. Christopher und Nevis
  St. Kitts und Nevis
  St. Lucia
  St. Vincent und die Grenadinen
  Schweiz
  Seychellen
  Spanien
  Südafrika
  Suriname
  Swasiland
TUV
TongaUkraineVanuatu
Trinidad und TobagoUruguayVenezuela
Türkei Vereinigte Staaten von Amerika (USA)
  Vereinigtes Königreich

Die vorgeschriebene Beglaubigung muss jedenfalls zum Zeitpunkt der Bewerbung vorhanden sein! 

3. Befreiung der Beglaubigung

Dokumente aus jenen Staaten, mit denen Österreich ein bilaterales Beglaubigungsabkommen abgeschlossen hat, sind von jeglicher Beglaubigung befreit.

Die vorgeschriebene Beglaubigung muss jedenfalls zum Zeitpunkt der Bewerbung vorhanden sein!  

BDF
BelgienDeutschlandFinnland
Bosnien und Herzegowina Frankreich
Bulgarien  
IKL
ItalienKroatienLiechtenstein
MNP
MazedonienNiederlandePolen
MontenegroNorwegen 
RST
RumänienSchwedenTschechische Republik
 Serbien 
 Slowakei 
 Slowenien 
U  
Ungarn  

Zusatzinformation zur Beglaubigung für Studienwerber und Studienwerberinnen mit Flüchtlings- bez. Asylstatus in Österreich

Studienwerber und Studienwerberinnen, die in Österreich einen Flüchtlingsstatus bez. Asylstatus haben, können aufgrund der besonderen politischen Umstände von der Beglaubigung befreit werden. Das bedeutet es können die oben genannten Unterlagen ohne weitere Überbeglaubigung durch beispielsweise die Österreichische Botschaft oder eine Apostille eingereicht werden, wenn diese Dokumente aus dem Land stammen, in das die Person aus besagten politischen Umständen nicht mehr einreisen darf.

Um den Status nachzuweisen ist eine Kopie des Konventionspasses oder des Asylausweises (weiße Karte, graue Karte) einzureichen.

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